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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.08.2011
- 5 U 433/11 -
Elterliche Aufsichtspflicht: Mutter von Fünfjährigem haftet nicht nach Zusammenstoß mit 76-jährigem Passanten wegen zu großem Abstand zum Kind
Eltern sind in Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht allenfalls dazu gehalten, ihrem Kind auf allgemeine Sicht- und Rufweite zu folgen
Bei einem Unfall mit einem minderjährigen Kind kann von einer grundsätzlichen Haftung der Eltern nicht ausgegangen werden. Die Aufsichtspflicht wird nicht bereits deshalb verletzt, weil der Abstand zwischen Kind und Begleiter so groß ist, dass ein Unfall durch den Beaufsichtigenden nicht verhindert werden konnte. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im vorliegenden Fall verklagte ein 76-jähriger Mann die
Kind muss Gelegenheit gegeben werden, sich eigenständig und unabhängig zu bewegen
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass eine Voraussetzung für eine auf § 832 Abs. 1 gestützte Inanspruchnahme der Beklagten nicht bestehe. Das Unfallereignis wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn die Beklagte ihren Sohn in Einhaltung der an Eltern zu stellenden Sorgfaltspflichten überwacht hätte. Der Abstand zwischen dem auf dem
Auch in Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht hätte Mutter Zusammenstoß kaum verhindern können
Der Junge sei mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen und ein gesonderter Hinweis, dass er die Wegstrecke im Auge zu behalten habe, sei nicht notwendig gewesen. Es sei von dem Kind zu erwarten gewesen, dass es in seinem Alter, schon im eigenen Interesse, über die nötige Einsichtsfähigkeit zu einer umsichtigen Verkehrsteilnahme verfüge. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
- Landgericht Trier, Urteil vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 11 O 249/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 22 MDR 2012, 22
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Dokument-Nr. 12928
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