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Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2012
- 224 C 32365/11 -
Plötzliche Schwangerschaftskomplikationen – Reiserücktrittsversicherung muss Kosten für Urlaubsstornierungen zahlen
Schwangerschaft kann „unerwartete schwere Erkrankung“ sein
Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die
Ehepaar verlangt Stornokosten für Reise von Versicherung erstattet
Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2.535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung.
Versicherung lehnt Kostenerstattung ab
Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die
Vorzeitiges Auftreten von Wehen ist als unerwartet schwere Krankheit zu werten
Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 97 NJW-RR 2013, 97
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Dokument-Nr. 13877
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