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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2012
- 7 A 5059/11 -
Anlieger haben keinen Anspruch auf Beseitigung zu dicht herangewachsener Straßenbepflanzung
Für Straßenbepflanzung gelten keine Grenzabstände / Kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen
Grundstücksbesitzer haben keinen Anspruch darauf, solche Straßenbepflanzung entfernen oder stutzen zu lassen, die zu dicht an das Grundstück herangewachsen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, sechs mehr als 20 Jahre alte, ca. 15 m hohe
Beseitigungsanspruch bestand nicht
Das Verwaltungsgericht Hannover entschied gegen die Kläger. Sie können von
Duldungspflicht nicht erloschen
Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die
Keine gesetzlichen Abstandsgrenzen
Die Abstandsvorschriften des Niedersächsischen Nachbargesetzes kamen, so das Verwaltungsgericht weiter, hier nicht zur Anwendung, da es nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen gilt. Ohnehin befanden sich drei
Beeinträchtigungen durch die Linden waren hinzunehmen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Beeinträchtigungen die durch herabfallendes
Allergie unbeachtlich
Auf individuelle gesundheitliche Disposition
Abgesehen davon sei für den Nachweis einer
Kein Anspruch auf Entschädigung
Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen finanziellen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14258
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