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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012
- 7 K 982/12 E,G -
Kehrbezirk eines Schornsteinfegers stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar
Kehrbezirk ist keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte
Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem
Finanzamt lässt Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten nicht zum Abzug zu
Der Kläger war der Auffassung, sein
Finanzgericht verneint Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der
Ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung bei Kehrbezirk nicht vorhanden
Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Bundesfinanzhof zu Übernachtungskosten und regelmäßigen Arbeitsstätten von LKW-Fahrern
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2012
[Aktenzeichen: VI R 48/11]) - Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.05.2010
[Aktenzeichen: 4 K 420/09 E])
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Dokument-Nr. 14290
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