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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.11.2011
- 21 O 380/11 -
Räum- und Streudienst haftet nicht für Sturz einer Arbeitnehmerin auf Betriebsgelände
Räum- und Streudienst muss lediglich breite Geh- und Fahrwege schaffen
Wer eine Räum- und Streupflicht übernimmt, muss dieser auch nachkommen und sollte das Räumen im Hinblick auf mögliche Schadensfälle auch dokumentieren. Dem Benutzer einer geräumten Fläche muss jedoch auch klar sein, dass er sich nicht völlig auf Schnee- und Eisfreiheit verlassen darf - denn Schnee und Eis gehören zum Winter. Dies entschied das Landgericht Coburg.
In dem zugrunde liegenden Streitfall stürzte im März des Jahres 2010 eine
Klägerin begehrt 10.000 Euro Schmerzensgeld
Die Klägerin behauptete, aufgrund von Schneefällen ab 1.00 Uhr morgens sei das
Beklagte fühlt sich nicht für Unfall verantwortlich
Die beklagte Firma gab an, dass das
Landgericht Coburg folgt der Zeugenaussage des Arbeitskollegen der Klägerin
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg behauptete die Klägerin nicht mehr, das gesamte
Schriftliche Aufzeichnungen des Subunternehmens weisen auf Räumung des Hofes hin
Die Angaben des unmittelbaren Unfallzeugen deckten sich auch mit denjenigen des selbständigen Subunternehmers, der am Unfalltag den Betriebshof geräumt hatte. Der Subunternehmer hatte zwar keine genaue Erinnerung mehr, aber nach seinen schriftlichen Aufzeichnungen hatte er am Unfalltag ab 5.30 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Hof geräumt. Er gab auch an, dass er beim Räumen um dort geparkte Lkws herumfahre.
Schaffung breiter Geh- und Fahrwege ausreichend
Aus diesen Zeugenangaben folgerte das Gericht, dass die Räum- und
Räum- und Streudienst hat keine Streupflicht zwischen geparkten Fahrzeugen
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass selbst wenn sich der Unfall, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, beim Durchqueren einer Parklücke zwischen zwei Lkws ereignet hätte, sich eine Haftung der beklagten Firma nicht ergeben würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichte ist selbst bei öffentlichen und stark besuchten Parkplätzen, wie z. B. vor einem Einkaufszentrum, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- LG Coburg zum Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem Hallenbadparkplatz
(Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2011
[Aktenzeichen: 13 O 678/10]) - LG München hält die Räum- und Streupflicht erst ab 6.30 Uhr für angemessen
(Landgericht München I, Urteil vom 08.04.2005
[Aktenzeichen: 6 O 23924/04]) - Räumpflicht vernachlässigt: Streupflichtiger nach Glatteis-Sturz eines Rentners zu Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt
(Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 07.01.2011
[Aktenzeichen: (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10)])
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Dokument-Nr. 14355
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