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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.10.2012
- 14 UF 80/12 -
Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen
Sohn muss aufgrund herabwürdigender Kontaktverweigerung des Vaters nicht für dessen Unterhalt aufkommen
Im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner kann gemäß § 1611 BGB ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Hierzu zählt auch, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die
Keine Unterhaltspflicht des Sohnes wegen besonders nachhaltigem und kränkendem Kontaktabbruch
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Sohn recht. Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder
Vater hat Sohn mit seinem Verhalten aus dem Solidarverhältnis gelöst
Das Gericht stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.
Sohn nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet
In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14468
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