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Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 04.12.1985
- 3 S 41/85 -
Keine Haftung der Gemeinde für Autobeschädigung aufgrund Bodenschwelle im verkehrsberuhigten Bereich
Aufsetzen eines Fahrzeugs aufgrund eines Frontspoilers
Setzt ein Fahrzeug wegen seines Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf, welche sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befindet, so haftet dafür die Gemeinde nicht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer setzte mit seinem
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Landgericht Limburg entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Straßenbeschaffenheit sei verkehrssicher gewesen und habe keine Gefahrenquelle dargestellt. Die
Berechtigung zur Errichtung von Bodenschwellen
Zwar treffe den Gemeinden die
Autofahrer war für Beschädigung verantwortlich
Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen, wonach einem Fahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit beim Überfahren der
Abnahme des Spoilers durch TÜV unerheblich
In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, dass der TÜV den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 192/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 192 NJW-RR 1986, 192
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Dokument-Nr. 15180
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