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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.12.2012
- 10 BV 09.2641 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt automatisierte Kennzeichenerfassung für zulässig
Einschlägige Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes sind hinreichend bestimmt und die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt
Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nicht zu beanstanden. Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stellt noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht werden (sog. „Nichttreffer“). Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein
Eingriff in Grundrecht bei fehlerhafter Erfassung gerechtfertigt
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht München die Klage zu Recht abgewiesen. Allein die Erfassung der
Verfassungsrechtliches Gebot der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt
Die Vorschriften, die die
Einzelerfassungen zu einem Bewegungsbild nur in besonderen Fällen zulässig
Der Gesetzgeber habe schwerwiegende Eingriffe, die nur zu besonders gewichtigen Zwecken erfolgen dürften, von vornherein ausgeschlossen oder eng begrenzt. So sei es nur in besonderen Fällen zulässig, Einzelerfassungen zu einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 23.09.2009
[Aktenzeichen: M 7 K 08.3052]
- Oldtimer-Kauf: Autoverkäufer muss für nicht ordnungsgemäß erteilte TÜV-Bescheinigung haften
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 172/12]) - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt nicht immer eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: IV ZR 97/11])
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Dokument-Nr. 15435
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