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Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2012
- 411 C 6862/12 -
Vermieter darf grundsätzlich Katzenhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagen
Katzen sind keine Kleintiere mehr, so dass deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters nicht zulässig ist
Katzen sind keine Kleintiere, so dass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Münchnerin hatte eine 1 ½-Zimmer-Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Tierhaltung in den Mieträumen ohne
Mieterin beteuert artgerechte Haltung der Katzen
Die
Klausel im Mietvertrag wirksam
Das Amtsgericht München gab den klagenden Vermietern nur zum Teil Recht: Zunächst sei festzustellen, dass die Klausel im Mietvertrag wirksam sei, da zum einen
Keine Störung und Gefährdung durch die Katzen für andere Mieter
Vermieter dürfen allerdings eine
Keine triftigen Gründe zur Untersagung der Katzenhaltung vorhanden
Ausreichende Anhaltspunkte für eine nicht artgerechte Tierhaltung lägen nicht vor. Die
Katzennetz muss entfernt werden
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Hundehalter vorübergehend in der Klinik - Amtliche Veräußerung des Tieres unzulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: VG 24 L 25.13]) - Haltung von mehr als 90 Katzen in Mietwohnung unzulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19.11.2012
[Aktenzeichen: 11 B 4036/12]) - VG Koblenz: Wegnahme vernachlässigter Katzen und Hunde rechtens
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 2 K 204/11.KO]) - Mieter muss Hund, den er ohne vorherige Erlaubnis in Wohnung hält, wieder abschaffen
(Landgericht Köln, Urteil vom 04.02.2010
[Aktenzeichen: 6 S 269/09])
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Dokument-Nr. 15446
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