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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2013
- I-7 U 22/12 -
Betreiber eines Freizeitbades haftet nicht für Unfall beim Benutzen einer Wasserrutsche
Schmerzensgeldanspruch nur bei nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers
Erleidet ein Badegast beim Benutzen einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers nachweisen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 37 Jahre alte Kläger aus dem Kreis Coesfeld hatte im März 2009 das
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen
Das Oberlandesgericht Hamm hat keine für den Unfall ursächliche
Verletzungen nur mit Verstoß gegen Benutzungshinweise zu erklären
Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Das habe ein Sachverständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen
Kläger hat keine Beweise zum Unfallhergang vorgelegt
Ob die von der Beklagten zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe der Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position „sitzend, Füße nach vorne“ gerutscht sei. Auch ein unfallursächliches „Aufrutschen“ eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären.
Erlittene Gesundheitsschäden durch verzögerte Rettung nicht ausreichend vorgetragen
Eine für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Es sei bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein von der Beklagten zu verhinderndes ordnungswidriges Verhalten Dritter zu dem Unfall geführt habe. Vom Kläger erlittene Gesundheitsschäden durch eine von ihm behauptete verzögerte Rettung aus dem Wasser seien ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Jahrgang: 2013, Seite: 715 MDR 2013, 715
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Dokument-Nr. 15468
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