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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 08.02.2012
- 8 Sa 318/11 -
Fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers am Telefon ist wirksam
Unwirksamkeit wegen fehlenden wichtigen Grundes und Nichteinhaltung der Schriftform unbeachtlich
Kündigt ein Arbeitnehmer am Telefon ernsthaft und mehrmals das Arbeitsverhältnis fristlos, so ist sie wirksam. Er kann sich nachträglich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines fehlenden wichtigen Grundes oder der Nichteinhaltung der Schriftform berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Friseurin im April 2010 fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung erhob sie
Kündigungsschutzklage war unbegründet
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied gegen die Klägerin. Denn die
Telefonische Kündigung der Arbeitnehmerin war wirksam
Die am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 08.03.2011
[Aktenzeichen: 7 Ca 699/10]
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Dokument-Nr. 15513
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