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Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 26.04.2004
- 2 C 0727/03 -
Brunnen im mitgemieteten Garten darf grundsätzlich von Mietern benutzt werden
Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassen der Wasserentnahme
Befindet sich im Mietergarten ein Brunnen, so kann dieser grundsätzlich von den Mietern genutzt werden. Der Eigentümer des Grundstücks bleibt zwar weiterhin Eigentümer des Brunnen. Er hat aber keinen Anspruch auf Unterlassen der Wasserentnahme. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Anspruch auf Unterlassung der Brunnennutzung bestand nicht
Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die neuen Eigentümer. Diesen habe kein Anspruch auf
Kein Recht auf Verschließen des Brunnens
Darüber hinaus haben die Eigentümer nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht dazu gehabt den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 2004, 600/rb)
- Aufstellen einer Hundehütte oder eines Planschbeckens im mitgemieteten Garten erlaubt
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.11.1995
[Aktenzeichen: 713b C 736/95]) - Grillen im Garten: Mieter darf im Mietergarten einen Holzkohlengrill benutzen
(Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990
[Aktenzeichen: 10 C 476/89])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2004, Seite: 600 WuM 2004, 600
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Dokument-Nr. 15981
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