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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2013
- 4 U 85/12 -
Pflegeheimbetreiber muss für Verbrennung durch heißen Tee Schadensersatz leisten
Unbeaufsichtigtes Zurücklassen von mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen im Aufenthaltsraum stellt Pflichtverletzung des Pflegepersonals dar
Wird vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen, so haftet der Heimbetreiber, wenn sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verurteilte den Heimbetreiber, der Krankenkasse, bei der die Heimbewohnerin versichert war, die Behandlungskosten in Höhe von mehr als 85.000 Euro zu ersetzen.
Die 73 Jahre alte und pflegebedürftige
Schadenverlaufs war absehbar
Der Heimbetreiber ist der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X). Es liegt eine
Personal hätte zur Vermeidung von Schäden bei Verlassen des Aufenthaltsraumes Thermoskannen mitnehmen müssen
Zwar ist es dem
Verbrühungen auch bei nicht mehr kochend heißem Tee möglich
Der Annahme einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht/ra-online
- Schadensersatz nach Verbrühen durch heißen Kaffee in ägyptischem Flugzeug
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2005
[Aktenzeichen: 2-01 S 182/01]) - Verbrennungen durch umgefallenen "Coffee-to-go-Becher" – Schnellrestaurant-Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
(Landgericht München I, Urteil vom 10.11.2011
[Aktenzeichen: 30 S 3668/11]) - BGH zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2005
[Aktenzeichen: III ZR 391/04])
Jahrgang: 2014, Seite: 204 NJW-RR 2014, 204
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Dokument-Nr. 16005
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