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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013
- 67 S 307/12 -
Wahrnehmbarer Zigarettenrauch vom Balkon eines Nachbarn begründet Recht zur Mietminderung und zum Zurückbehalt der Miete
Raucheinzug von mehrmals stündlich führt zur Annahme eines erheblichen Mangels
Kommt es mehrmals in einer Stunde zu einem Raucheinzug durch das Zigarettenrauchen auf dem Balkon des Nachbarn, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung und den Zurückbehalt der Miete in Höhe des 3-5 fachen Betrags der Minderungsquote. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der
Recht zur Mietminderung wegen Tabakgeruch bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe zunächst ein
Erheblicher Mangel lag vor
Das Landgericht ging von einem erheblichen Mangel aus, der das allgemeine Lebensrisiko in einer Großstadt und das hinzunehmende Maß des in einer Großstadt Üblichen deutlich überstieg und nicht hinnehmbar war. Es beschäftigte sich daher nicht mit der Frage, ob in solchen Fällen jeglicher Raucheinzug in einer Wohnung einen Mangel darstellt. Es sei aus Sicht des Gerichts zudem nicht erforderlich gewesen, dass sich der Rauch in die gesamte Wohnung ausbreitete. Es habe vielmehr ausgereicht, dass er in einzelne Bereiche der Wohnung eindrang. Dazu sei gekommen, dass ein längeres Lüften der Wohnung unmöglich war. Denn der
Mieter stand Zurückbehaltungsrecht zu
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 810 GE 2013, 810 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1284 NJW-RR 2013, 1284 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 727 NZM 2013, 727
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Dokument-Nr. 16171
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