Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2012
- 9 Sa 209/12 -
Private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz: Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen langer beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit und fehlender Beeinträchtigung der Arbeitsleistung unzulässig
E-Mail-Verkehr mit sexuellem Inhalt stellt jedoch schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar
Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienst-PC zum privaten E-Mail-Verkehr, der dazu noch sexuellen Inhalt hat, verstößt er schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies rechtfertigt jedoch nicht gleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitnehmer seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet und ist seine Arbeitsleistung durch den privaten E-Mail-Verkehr nicht beeinträchtigt, ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wegen des Verdachts der Bestechung im Dezember 2010 zu Beschlagnahmungen von Computern bei einem Unternehmen. Bei der Auswertung der Festplatten fand sich auf dem PC eines Mitarbeiters eine große Anzahl pornografischer Bilder. Diese wurden dem Mitarbeiter von einem Kollegen im November 2004 zugesandt. Daraufhin wurde der PC des Kollegen ausgewertet. Es fanden sich dabei neben E-Mails über den Kauf verschiedener Gegenstände auch ein 3-stündiger sowie 2-stündiger E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2009 mit zwei Frauen mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem befanden sich auf dem Computer weitere E-Mails mit sonstigem privaten Inhalt. Der
Arbeitsgericht Köln gab Klage statt
Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Die
Gesamtumstände waren zu würdigen
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass folgende Umstände zu berücksichtigen waren: Die Vorfälle haben lange Zeit zurückgelegen (1 ½ bis 6 Jahre). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers habe nicht gelitten. Darüber hinaus sei kein Schaden bei dem Unternehmen entstanden. Schließlich sei die lange Betriebszugehörigkeit (über 30 Jahre) und das Lebensalter des Arbeitnehmers (47 Jahre) zu berücksichtigen gewesen. Der
Kündigung war unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Die
Abmahnung war milderes Mittel
Unter Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 14 Ca 1740/11]
- Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010
[Aktenzeichen: 12 SA 875/09]) - 1 Stunde privates Surfen pro Monat im Büro ist kein Kündigungsgrund
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006
[Aktenzeichen: 4 Sa 958/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 478 MMR 2013, 478
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16336
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16336
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.