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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2013
- C-234/12 -
Italienische Regelung über Fernsehwerbung grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden
Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Unionsrecht. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die
Vorschriften im italienischen Recht zur Ausstrahlung von Werbung
Im italienischen Recht ist vorgesehen, dass die Ausstrahlung von Werbemitteilungen durch die Konzessionärin des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehdienstes 4 % der wöchentlichen
Sky Italia überschritt Höchstsendezeit für Fernsehwerbung
Am 5. März 2011 strahlte
Sky Italia hält Geldbuße als unionswidrig
Sky Italia beantragte beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) die Nichtigerklärung der Entscheidung der AGCOM, die sie als unionsrechtswidrig ansieht.
Dieses Gericht fragt den Gerichtshof, ob die
Richtlinie sieht Mindestnormen vor
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern
Nationale Vorschriften müssen Grundsatz der Gleichbehandlung beachten
Die Mitgliedstaaten sind daher befugt, strengere oder ausführlichere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen vorzusehen, sofern sie im Einklang mit dem
Grundsätze und Ziele der Regelungen dienen zum Schutz
Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die Grundsätze und Ziele der Regelungen über die
Bezahlfensehsender und frei empfangbare Fernsehsender unterscheiden durch Finanzierungsquelle
Die finanziellen Interessen der Bezahlfernsehsender, die durch die von den Zuschauern abgeschlossenen Abonnements Einnahmen erzielen, unterscheiden sich nämlich von denen der frei empfangbaren
Ausgewogener Schutz der finanziellen Interessen richtet sich nach Art des Fernsehens
Daraus folgt, dass der nationale Gesetzgeber bei der Suche nach einem ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die italienische Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringen könnte.
Schutz der Verbraucher zwingender Grund des Allgemeininteresses
Dazu führt der Gerichtshof aus, dass indessen der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an geschäftlicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 576 K&R 2013, 576
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Dokument-Nr. 16440
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