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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013
- 10 Sa 2427/12 -
Drohung mit Krankschreibung führt nicht immer zur Kündigung
Bei tatsächlich bestehender Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung ist diese ohne vorherige Abmahnung unzulässig
Droht ein Arbeitnehmer für den Fall eine ärztliche Krankschreibung an, dass ihm kein Urlaub gewährt wird, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er in Wahrheit gesund ist. Besteht allerdings zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erklärte ein kaufmännischer Angestellter an einem Freitag zwei Mitarbeitern gegenüber, er sei kaputt und brauche ab dem nächsten Montag mindestens eine Woche Urlaub. Er wolle nicht zum Arzt gehen.
Angestellter legt rückwirkend gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor
Sein Urlaubsantrag wurde noch am selben Tag abgelehnt. Nachdem der Mitarbeiter montags darauf nicht im Betrieb erschienen war, kündigte ihm der
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich
Der
Arbeitgeber muss konkreten Beweis für Täuschung über Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erbringen
Das überzeugte die Berliner Landesarbeitsrichter aber nicht. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 16553
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