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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013
- 7 AZR 107/12 -
Kommunen können Befristung von Arbeitsverträgen nicht mit "Experimentierklausel" rechtfertigen
Ungewissheit über Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt keine Befristung von Arbeitsverträgen
Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6 a SGB II rechtfertigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
§ 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern - den so genannten Optionskommunen - die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das Optionsmodell war zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert.
Sachverhalt
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem beklagten Landkreis, einer der Optionskommunen, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis berief sich gegenüber der Klägerin - anders als bei zahlreichen Arbeitnehmern, die er nach dem 31. Dezember 2010 unbefristet übernahm - auf die
Befristungskontrollklage vor dem BAG erfolgreich
Das allein rechtfertigte die
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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: 11 Sa 802/11]
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Dokument-Nr. 16762
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