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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 02.08.2012
- 11 C 329/11 -
Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters wegen Übermalen von übermäßig vielen Dübellöchern
Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach Kosten der Farbe
Ein Vermieter hat einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern übermalen muss. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei an den Kosten der Farbe. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten in der Küche zum Aufhängen von Küchenmöbeln etwa 10-15
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Farbkosten nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da die Mieter es unterließen die im Zimmer angebrachten
50-60 Dübellöcher nicht vertragsgemäß
Das Anbringen von Dübellöchern gehöre dann nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Amtsgericht weiter, wenn es sich um übermäßig viele
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 724 ZMR 2013, 724
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Dokument-Nr. 16935
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