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Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.06.1998
- 111 C 422/97 -
Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für Exzesse der Teilnehmer
Keine Pflicht des Organisators zum Ergreifen von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus
Der Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für die durch einen Exzess der Teilnehmer verursachten Schäden. Er muss auch nicht Maßnahmen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Karnevalsumzugs "Kölner Geisterzug" wurden zwei Fahrzeuge durch Teilnehmer des Umzugs beschädigt. So setzen sich die Teilnehmer beispielsweise auf die Fahrzeuge und liefen über sie hinweg. Des Weiteren wurden die Fahrzeuge durch kaputte Flaschen zerkratzt. Der Eigentümer der Fahrzeuge klagte aufgrund dessen gegen den
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Köln entschied jedoch gegen den Fahrzeugeigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der
Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen bestand nicht
Da der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/NJW 1999, 1972/rb)
Jahrgang: 1999, Seite: 1972 NJW 1999, 1972 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1999, Seite: 151 r+s 1999, 151
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Dokument-Nr. 17756
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