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Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 18.04.1994
- 3 C 0701/93 -
Mietminderung von 50 % bei Lärmbelästigung sowie Nichtnutzung des Trockenraums und Wäscheplatz aufgrund Bauarbeiten
Beeinträchtigung des Wohlempfindens rechtfertigte Mietminderung
Tritt aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen eine erhebliche Lärmbelästigung auf und kann wegen der Bauarbeiten weder der Trockenraum noch der Wäscheplatz genutzt werden, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 50 % der Nettokaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Weißwasser entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund von umfangreichen Bau- und
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Weißwasser entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts der durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Amtsgericht Weißwasser, ra-online (zt/WuM 1994, 601/rb)
- Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen Mietminderungsanspruch
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2001
[Aktenzeichen: 8 U 5875/98]) - Entzug der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit von Waschküche, Trockenspeicher und Garten rechtfertigt Mietminderung von 17,6 %
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.10.2000
[Aktenzeichen: 218 C 138/00])
Jahrgang: 1994, Seite: 601 WuM 1994, 601
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Dokument-Nr. 17960
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