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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014
- 11 K 1586/13 F -
Kein taggenauer Ansatz von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes würde gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck widersprechen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte für jeden Kalendermonat pauschal mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu bemessen sind. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer lasse sich nach Auffassung des Gerichts dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Ärztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein
Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung für Steuerpflichtigen zumutbar
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsfähigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- BFH zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur nach tatsächlicher Benutzung zur Anwendung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010
[Aktenzeichen: VI R 54/09]) - Hessisches Finanzgericht zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum geldwerten Vorteil bei Dienstwagenbenutzung
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.2009
[Aktenzeichen: 11 K 3700/05]) - Tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für Besteuerungszuschlag maßgeblich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.04.2008
[Aktenzeichen: VI R 85/04])
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Dokument-Nr. 18811
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