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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014
- 3 Sa 153/14 -
Arbeitnehmer muss bei Beleidigung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
LAG weist Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr ab
Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt, ist nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht.
Die klagende
Arbeitgeber verlangt Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die
LAG verweist auf einmalige eskalierende Situation und verneint Wiederholungsgefahr
Die Klage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten erfordert in bestimmten Fällen vorherige Abmahnung
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.07.2014
[Aktenzeichen: 5 Sa 55/14]) - Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werden
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 3 Sa 644/12]) - Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 2 Sa 232/11])
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Dokument-Nr. 18997
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