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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2014
- 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14 -
Lohndumping: Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist Lohnwucher und unzulässig
Sittenwidrige Lohnvereinbarung bei "Hartz-IV"-Empfängern / Verdacht der verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers
Wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, dann ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100,00 EUR im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen
Grobes Missverhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und Gegenleistung des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage der Jobcenter im Wesentlichen entsprochen, nachdem diese in der Vorinstanz noch unterlegen waren.
Die Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers; die für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
- Lohnwucher: Stundenlöhne von 1,59 € bis 3,46 € für Pizzaboten sittenwidrig
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[Aktenzeichen: 2 Ca 428/13]) - Lohnwucher: Weniger als 2/3 des üblichen Tariflohns
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(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08])
Jahrgang: 2015, Seite: 98 BRAK-Mitt 2015, 98
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Dokument-Nr. 19152
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