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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2015
- 2 A 11059/14.OVG -
Beamte auf Zeit können wegen Schwerbehinderung vorzeitigen Ruhestand beanspruchen
Aktuelle gesetzliche Regelung gilt trotz vorhandener Begrenzung im Wortlaut auch für Beamte auf Zeit
Beamtinnen und Beamte auf Zeit haben auch auf Grundlage des seit 2012 geltenden Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung auf ihren Antrag hin mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Verbandsgemeinde, deren seit 1992 amtierender Bürgermeister (Beigeladener) zum 1. Januar 2010 seine aktuelle und noch bis zum 31. Dezember 2017 laufende Amtszeit angetreten hat. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem
VG verneint vorzeitigen Ruhestand für Beamte auf Zeit
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit Urteil vom 24. September 2014 unter Hinweis auf den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab und verneinte eine analoge Anwendbarkeit ebenso wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Gesetzliche Regelung ist aufgrund eines anzunehmenden redaktionellen Versehens im Wege der Analogie auch auf Beamte auf Zeit anwendbar
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgungsbezüge des Bürgermeisters im Falle dessen vorzeitiger Versetzung in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21440
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