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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2015
2-09 S 11/15 -

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf Anleinzwang für Hunde und Katzen beschließen

Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf beschließen, dass Katzen und Hunde auf den Gemein­schafts­flächen nicht frei herumlaufen dürfen. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft folgenden Punkt in der Hauordnung aufzunehmen: "Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen". Eine katzenhaltende Wohnungseigentümerin hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher Klage. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Beschluss über Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Beschluss über den Anleinzwang sei nicht zu beanstanden gewesen. Er habe vielmehr ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Der Beschluss habe einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen der Tierhalter und der Nichttierhalter dargestellt.

Schutz vor Störungen durch freilaufende Tiere

Es war nach Ansicht des Landgerichts zu beachten, dass die Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Wohneigentumsnutzung gehöre. Daher könne eine Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Dadurch werden Belästigungen der übrigen Eigentümer entgegengewirkt. Durch eine Anleinpflicht könne sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche nicht betrete oder verunreinige und sich in Begleitung einer Person befinde, die jederzeit auf das Tier einwirken, etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen sowie Störungen unterbinden könne. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre bei freilaufenden Tieren nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2015
    [Aktenzeichen: 33 C 2891/14 (76)]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1240
GE 2015, 1240

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Dokument-Nr.: 21761 Dokument-Nr. 21761

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Kommentare (2)

 
 
angie schrieb am 26.10.2015

Das Urteil schließt die Haltung freilaufender Katzen mit ein. Es ist aussichtslos eine erwachsene Katze

wenn sie es nicht von klein auf gewohnt ist, an der Leine zu führen. Und wie soll der Grundstückseigentümer wissen, wann seine Katze nach Hause kommen möchte und wann nicht.

Katzen sind bekanntlich Stromer. Das Urteil bedeutet entweder die Katze abzuschaffen oder mit der Katze in eine tierfreundliche Gegend zu ziehen.

eono schrieb am 23.10.2015

Leinenzwang für Haustiere Hund und Katze im Haus - Treppenhaus/Aufzug z.B. finde ich in Ordnung.

Ist humaner und normaler als "Haustierhaltung ja!""Katzen nur in der Wohnung"!

Zu den "Gemeinschaftsflächen" gehören allerdings auch die Grünflächen.

Man kann die Tiere hinaus führen. Allerdings will eine normale Katze irgendwann doch

alleine laufen. Insbesondere dann: Wenn man sich eine bestimmte Wohnung nur deshalb

da oder dort gemietet hat: Weil eben "Haustierhaltung erlaubt" war, mit Balkon, und Grün

mit Sträuchern und Bäumen - damit Schutz für die Katze. - Lässt man die Katze frei findet

sie den Weg zurück. Der Mensch kann sie dann anleinen, aber auf das Gelände sollte sie

erst einmal kommen dürfen...

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