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Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2015
- 12 C 766/13 -
Vom Hund angebellt: Radfahrer hat nach Sturz vom Fahrrad bei unangemessener Schreckreaktion keinen Anspruch auf Schadensersatz
AG Coburg zur Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr
Das Amtsgericht Coburg hat die Schadensersatzklage eines Radfahrers abgewiesen, der nach dem Anbellen durch einen Hund auf einem breiten Weg gestürzt war. Grund für den Unfall war nicht die "spezifische Tiergefahr", sondern eine unangemessene Schreckreaktion des Klägers.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der junge und sportlich aktive Kläger mit seinem
Kläger verlangt Schmerzensgeld im vierstelligen Bereich
Der Radfahrer behauptete, der
Bei unverständlichen und überzogenen Reaktionen ist Betroffener selbst für Schaden verantwortlich
Nach der Vernehmung einer Zeugin hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zwar ist der Halter eines Tieres immer auch unabhängig von einem eigenen Verschulden dann zum
Kläger hatte Hund schon frühzeitig erkennen und sich auf die Situation einstellen können
Von einer solchen unangemessenen Schreckreaktion ging das Amtsgericht auch in diesem Fall aus. Der eher kleine
Gericht verweist auf schuldhafte Überreaktion des Klägers
Die dann zum
Für Tierhalterhaftung muss sich spezifische Gefahr des betroffenen Tieres verwirklicht haben
Nach dem Gesetz haftet der Halter eines Tieres, das kein Nutztier ist, auch dann für Schäden, die ein Dritter durch das Tier erleidet, wenn den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Freilaufender Hund rennt in Fahrrad: Hundehalter haftet für Sturz der Fahrradfahrerin
(Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.05.2015
[Aktenzeichen: 5 O 218/14]) - Tierhalterhaftung: Radfahrer mit angeleintem Hund trägt Alleinschuld an Unfall
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.08.2002
[Aktenzeichen: 9 U 185/00])
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Dokument-Nr. 21854
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