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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.02.2016
14 Sa 1772/14 -

Kündigungen des Arbeits­verhältnisses eines NPD-Mitglieds wegen formeller Fehler unwirksam

Personalrat bei Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass die Kündigungen gegenüber einem im Jobcenter Höchst beschäftigten Mitarbeiter der Stadt Frankfurt unwirksam waren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitarbeiter ist NPD-Mitglied und war stellvertretender Landesvorsitzender dieser Partei. Die Stadt Frankfurt hatte das Arbeitsverhältnis zu dem Büroangestellten im Juni 2014 ordentlich gekündigt. Dieser sei für eine Tätigkeit bei der Stadt nicht geeignet, da er als Parteifunktionär für verfassungsfeindliche Ziele eintrete. Im Juli 2014 wurde zusätzlich eine fristlose Kündigung erklärt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Kündigungen für unwirksam erklärt.

Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsvertrages nicht statthaft

Die Berufung der Stadt Frankfurt war erfolglos. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2014 aus formellen Gründen nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen konnte. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine Zustimmung wurde nicht eingeholt. Ein Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsvertrages war deshalb nicht statthaft.

Fristlose Kündigung nicht berechtigt

Die fristlose Kündigung vom 4. Juli 2014 war damit begründet worden, dass der Mitarbeiter in einem anderen wegen seiner Freistellung geführten Gerichtsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Versicherung zwar unklar, aber nicht wahrheitswidrig. Deshalb war die fristlose Kündigung nicht berechtigt.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014
    [Aktenzeichen: 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14]
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Dokument-Nr.: 22288 Dokument-Nr. 22288

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