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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015
- 7 O 126/15 -
Bausparkasse steht vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspardarlehens kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu
Bausparkasse gilt in Ansparphase nicht als Darlehensnehmerin im Sinne der Vorschrift
Eine Bausparkasse kann ein Bausparvertrag solange nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, wie die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart und das Bauspardarlehen nicht zugeteilt wurde. Denn während der Ansparphase gilt die Bausparkasse nicht nur als Darlehensnehmerin, sondern auch als Darlehensgeberin. Daher kommt § 489 BGB nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaber eines Bausparvertrags klagten gegen die
Kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kläger. Der
Bausparkasse ausreichend durch andere Kündigungsmöglichkeiten geschützt
Der Anwendungsbereich des § 489 BGB müsse nach Ansicht des Landgerichts nicht zum Schutz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22430
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