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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016
- 9 U 230/15 -
Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge erfolgreich
Von der Bank freiwillig übernommenes Zinsrisiko kann nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf Bausparer abgewälzt werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss im Jahr 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 % p. a. und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2,0 % p. a. erhöht werden. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die
Der Fall weicht gegenüber dem am 30. März 2016 von demselben Senat entschiedenen Fall insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die diesen Verträgen zugrunde liegen, nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.
Bank hätte durch geeignete Bedingungen unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Kündigungen der
Relevante Normen:
§ 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
§ 5 Abs. 1 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB):
Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zum Erreichen des gewählten Mindestguthabens (§ 11 Abs. 1) zum Ersten jeden Monats kostenfrei an die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil
[Aktenzeichen: 6 O 76/15]
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Dokument-Nr. 22565
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