wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016
9 U 230/15 -

Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge erfolgreich

Von der Bank freiwillig übernommenes Zinsrisiko kann nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungs­vorschriften auf Bausparer abgewälzt werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss im Jahr 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 % p. a. und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2,0 % p. a. erhöht werden. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.

Der Fall weicht gegenüber dem am 30. März 2016 von demselben Senat entschiedenen Fall insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die diesen Verträgen zugrunde liegen, nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 % der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.

Bank hätte durch geeignete Bedingungen unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Kündigungen der Bausparkasse auch in diesem Fall für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähre, nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Dieser Schutzzweck treffe auf das so genannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. Diese seien als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmten. Sie hätten es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.

Relevante Normen:

§ 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

§ 5 Abs. 1 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB):

Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zum Erreichen des gewählten Mindestguthabens (§ 11 Abs. 1) zum Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil
    [Aktenzeichen: 6 O 76/15]
Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bausparkasse | Bausparvertrag | Kündigung | unzulässige | unzulässiger | unzulässiges

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22565 Dokument-Nr. 22565

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22565

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Horst Müller schrieb am 05.05.2016

"Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss im Jahr 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif"

Wie kann es denn sein, dass die Verträge nach 1 Jahr schon zuteilungsreif gewesen sein sollen? Ick glaub ick spinne!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?