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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016
- 3 U 110/15 -
Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehenvertrages unwirksam
Bank verschafft sich gesetzlich nicht zustehenden Vorteil
Enthält ein Darlehensvertrag eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat, so ist sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist, sondern auch dann, wenn er Unternehmer ist. Auch in diesem Fall verschafft sich die Bank einen Vorteil, der ihr nach dem Gesetz nicht zusteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Immobilienfirma zwecks Erwerbs von Immobilien im August 2005 ein
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühr
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgericht und wies daher die Berufung der Bank zurück. Der Immobilienfirma habe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Gebühr zugestanden. Die Gebühr sei ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die entsprechende Klausel im
Klausel zur Bearbeitungsgebühr unwirksam
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag über eine Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Bank erbringt keine gesondert zu vergütende Leistung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erbringe eine Bank auch gegenüber einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2015
[Aktenzeichen: 2-05 O 482/14]
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Dokument-Nr. 22652
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