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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2005
22 S 399/04 -

Ursächlichkeit zwischen Hotelverpflegung und Durchfallerkrankung aufgrund Anscheinsbeweis erfordert Erkrankung von mindestens 10 % der Hotelgäste

10 % der Hotelgäste müssen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranken

Für die Ursächlichkeit zwischen der Hotelverpflegung und einer Durchfallerkrankung kann ein Anscheinsbeweis sprechen, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranken. Von einer signifikant hohen Anzahl ist auszugehen, wenn mindestens 10 % der Gäste erkranken. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Türkeireise erkrankte ein Urlauber an Durchfall. Er machte für diesen Umstand die mangelhafte Verpflegung im gebuchten Hotel verantwortlich. Er beanspruchte deswegen und wegen weiterer behaupteter Mängel von der Reiseveranstalterin eine Reispreisminderung.

Amtsgericht Düsseldorf bejahte Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Amtsgericht Düsseldorf folgte dem Begehren des Urlaubers und bejahte eine Reisepreisminderung von 50 %. Seiner Auffassung nach habe ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit zwischen der Hotelverpflegung und der Durchfallerkrankung gesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Reiseveranstalterin Berufung ein.

Landgericht verneint Minderungsanspruch wegen Durchfallerkrankung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe wegen der Durchfallerkrankung kein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn er habe nicht nachweisen können, dass seine Erkrankung auf eine mangelhafte Verpflegung im Hotel zurückzuführen war.

Ursächlichkeit zwischen Hotelverpflegung und Durchfallerkrankung aufgrund Anscheinsbeweis erfordert Erkrankung von mindestens 10 % der Hotelgäste

Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür bestehen, so das Landgericht, dass die Ursache einer Erkrankung im Hotel zu finden sei. Dazu sei aber erforderlich, dass eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranken. Von einer solch signifikant hohen Anzahl ist auszugehen, wenn mindestens 10 % der Gäste erkranken. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Möglichkeit anderer Ursächlichkeit der Durchfallerkrankung

Zudem verwies das Landgericht darauf, dass eine Erkrankung an Durchfall oder Erbrechen von 10 % der Reisenden bei Türkeireisen als normal einzustufen sei. Die Erkrankung müsse nicht zwingend auf mangelhafte Lebensmittel oder unhygienischen Zuständen beruhen. Vielmehr könne dies auf viele andere Umstände zurückzuführen seien, wie zum Beispiel auf die Luft, das Wasser, die Temperaturen oder die Umstellung der Gewohnheiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/tb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2004
    [Aktenzeichen: 25 C 19273/03]
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