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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1988
- 4 U 232/87 -
Versicherungsschutz nach Wasserschaden: Nichtverschließen des Wasserhahns während mehrwöchiger Urlaubsreise ist grob fahrlässig
Wasserschaden aufgrund geplatzten Schlauchs bei Geschirrspüler
Kommt es zu einem Wasserschaden, weil der unter Druck stehende Wasserschlauch zum Geschirrspüler platzt, so besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn während einer mehrwöchigen Urlaubsreise nicht der Wasserhahn verschlossen wird. Ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu werten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Einfamilienhaus kam es im Jahr 1987 während der dreiwöchigen Urlaubsreise der Hauseigentümer zu einem erheblichen
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund grober Fahrlässigkeit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da er den
Beauftragung von Nachbarn zur Kontrolle unerheblich
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unerheblich gewesen, dass der Hauseigentümer Nachbarn und Bekannte beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen. Denn das Platzen oder Undichtwerden eines unter Wasserdruck stehenden Schlauches könne jederzeit eintreten, so dass der Schaden möglicherwiese erst Stunden später vom Nachbarn oder Bekannten festgestellt werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 798/rb)
- Wasserschaden aufgrund Spülmaschine während einwöchiger Abwesenheit begründet grob fahrlässiges Verhalten
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.10.1995
[Aktenzeichen: 2 U 135/95]) - Kein Mitverschulden wegen unterlassenen Abdrehens des Hauptwasserhahns bei Rohrbruch aufgrund mangelhafter Werkleistung
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021
[Aktenzeichen: 14 U 135/20])
Jahrgang: 1989, Seite: 798 NJW-RR 1989, 798
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Dokument-Nr. 22765
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