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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016
- VIII ZR 209/15 -
BGH: Einwendungsausschluss umfasst auch generell nicht auf Mieter umlagefähige Kosten
Mieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Einwendungen geltend machen
Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss ein Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Einwendungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einwendung dagegen richtet, dass die Nebenkostenabrechnung generell nicht umlagefähige Kosten enthält. Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB umfasst daher auch generell nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet. Im Juli 2012 erhielten die Mieter die
Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab
Während das Amtsgericht Ratingen der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Ansicht nach, habe den Mietern kein Anspruch auf
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Einwendungsausschluss
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dennoch teilte es die Ansicht des Landgerichts, dass die Mieter mit ihren
Einwendungsausschluss umfasst auch nicht auf Mieter umlagefähige Kosten
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs umfasse der Einwendungsausschluss auch die generell nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten. Somit müsse die Einwendung, die
Anspruch auf Rückzahlung aufgrund besonderer Umstände
Der Bundesgerichtshof bejahte trotz Einwendungsausschlusses einen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ratingen, Urteil vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: 8 C 279/14] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 23 S 5/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 854 GE 2016, 854 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 420 WuM 2016, 420
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Dokument-Nr. 22989
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