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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2013
- 6 O 205/12 -
Kein Schadensersatzanspruch aufgrund Glatteisunfalls bei alternativ vorliegendem gestreuten Weg
Weit überwiegendes Mitverschulden des Stürzenden
Stürzt eine Passantin auf dem Weg zur Arbeit aufgrund von Schnee- und Eisglätte, so steht ihr dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, wenn ihr ein gestreuter und geräumter Weg ohne Zeitverzögerung zur Verfügung stand. In diesem Fall beruht der Glatteisunfall auf ein weit überwiegendes Mitverschulden der Passantin. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine 36-jährige Fußgängerin früh morgens an einem Tag im Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit. Obwohl ihr ein gestreuter und geräumter Weg zur Verfügung stand, entschied sie sich ihren üblichen Arbeitsweg einzuschlagen, der entlang einer Wohnungseigentumsanlage führte. Dieser war jedoch weder gestreut noch geräumt. Dies erkannte die Fußgängerin auch. Mögliche Bedenken wies sie aber beiseite, da sie bereits am Vorabend den eis- und schneeglatten Weg gefahrlos passiert hatte. Diesmal stürzte die Passantin jedoch und zog sich dabei eine schwere Verletzung am rechten Unterschenkel zu. Sie klagte daher gegen die winterdienstpflichtige
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf
Weit überwiegendes Mitverschulden der Fußgängerin
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23729
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