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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.12.2016
1 K 5137/16.A -

Syrer klagt erfolglos auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft

Befragung durch Geheimdienst bei Rückkehr begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass sich allein aus der Tatsache, dass ein Syrer voraussichtlich nach der Rückkehr in sein Heimatland durch den Geheimdienst über den Auslandsaufenthalt und den Grund der Abschiebung befragt wird, noch kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ableiten lässt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sein Heimatland im September 2015 wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs verlassen und um Asyl nachgesucht. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge war ihm wegen der dortigen Bürgerkriegsverhältnisse der sogenannte subsidiäre Schutz zugebilligt worden.

Unverfolgt Ausgereisten muss bei Rückkehr nicht zwingend politische Opposition unterstellt werden

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Auseise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes.

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt begründete Furcht vor Verfolgung voraus

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet.

VG erklärt bereits zuerkannten subsidiären Schutz für ausreichend

Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen können. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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Dokument-Nr.: 23739 Dokument-Nr. 23739

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