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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 07.12.2016
- 5 O 97/16 -
Kein Schadensersatzanspruch nach Wagonsturz am Bahnhof
Fahrgäste müssen mit Höhenunterschieden zwischen Bahnsteigkante und Wagon rechnen
Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass Bahnfahrgäste mit Höhenunterschieden zwischen der Bahnsteigkante und dem Wagon rechnen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass Hinweisschilder an den Türen, die vor diesem Höhenunterschied warnen, für Bahnfahrende als Hinweis ausreichend sind und das Bahnunternehmen zu keinen weiteren Verkehrssicherungen verpflichtet sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die Klägerin beim Einsteigen in einen Wagon der Beklagten im
Bahnunternehmen verweist auf angebrachte Hinweisschilder zur Warnung vor Höhenunterschied
Der genaue Verlauf und die Ursache des Sturzes sind zwischen Klägerin und Beklagter streitig. Die Klägerin behauptet, der Boden des Wagons habe sich - ohne, dass dies ausreichend kenntlich gemacht war - weit unterhalb des Bahnsteiges befunden. Dadurch sei sie "ins Leere getreten" und kopfüber in den Wagon gestürzt. Die vorhandenen Haltegriffe seien farblich vom Rest des Wagoninnern nicht zu unterscheiden gewesen und stellten daher keine Hilfe dar. Die Beklagte wandte ein, dass der Höhenunterschied zwischen
LG verneint Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Das Landgericht Hildesheim verneinte eine Haftung der Beklagten. Diese habe keine
Angebrachte Warnschilder ausreichend
Der Kammervorsitzende hatte sich am
Höhenunterschiede meist technisch unvermeidbar
Mit Höhenunterschieden zwischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online
- Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet bei Unfällen von Fahrgästen auf vereisten Bahnsteigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: X ZR 59/11]) - Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Sturz eines Fahrgastes aufgrund Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn
(Landgericht München I, Urteil vom 27.08.2020
[Aktenzeichen: 31 O 1712/20])
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Dokument-Nr. 23743
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