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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017
- 10 AZR 448/15 -
BAG erklärt nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne enthaltene Karenzentschädigung für nichtig
In AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Das
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die das
(Un-)Wirksamkeit muss sich aus Vereinbarung ergeben
Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.
§ 110 GewO lautet:
Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und
§ 74 HGB lautet:
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.06.2015
[Aktenzeichen: 10 Sa 67/15]
- BAG: Für Karenzentschädigung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbewerbsverbots eingehalten werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: 10 AZR 288/09]) - Wettbewerbsverbot gilt auch im Ausbildungsverhältnis
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2006
[Aktenzeichen: 10 AZR 439/05])
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Dokument-Nr. 24018
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