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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017
- 3 K 621/16.MZ -
Transportunternehmen zur Datenübermittlung von Lenk- und Ruhezeiten von LKWs verpflichtet
Aufsichtsbehörden dürfen Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit verlangen
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Transportunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, zur Überprüfung der Einhaltung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines LKWs vorzulegen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurden bei einem Fahrzeug des klagenden Transportunternehmens mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und
Aufsichtsbehörden dürfen Unterlagen von Transportunternehmern verlangen
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug über den genannten Zeitraum rechtmäßig sei. Sie habe ihre Grundlage in dem Fahrpersonalgesetz. Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung von europarechtlichen und inländischen Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die von Kraftfahrern einzuhaltenden Bestimmungen beträfen unter anderem die Lenk- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Arbeitgeber muss Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstatten
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2001
[Aktenzeichen: 8 AZR 465/00 ]) - Ordnungswidrigkeit: Bescheinigung über Lenkzeiten für scheinselbständige Fahrer
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 04.03.2008
[Aktenzeichen: 322 SsBs 226/07])
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Dokument-Nr. 24029
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