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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.01.2017
- 3 C 751/16 -
Kein Anspruch auf Ausgleichzahlung bei Flugverspätung aufgrund Blitzschlags beim unmittelbaren Vorflug
Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Ist die Maschine des unmittelbaren Vorflugs von einem Blitzschlag betroffen und sind umfangreiche Reparaturen notwendig, besteht für einen davon betroffenen Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main konnte im November 2015 nicht wie geplant starten, da die Maschine während des Landeanflugs auf Punta Cana von einem
Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm stehe kein Anspruch auf eine
Blitzschlag stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Eine durch einen
Außergewöhnlichkeit der Blitzschläge trotz ihrer Häufigkeit
Die Tatsachse, dass
Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstands
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem nicht darauf angekommen, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 153/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 153 RRa 2017, 153
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Dokument-Nr. 24592
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