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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.03.2009
- 8 UF 24/09 -
Antragssteller muss Kosten des Berufungsverfahrens im Falle eines verfrühten Scheidungsantrags tragen
Ablauf des Trennungsjahrs im Berufungsverfahren
Läuft das Trennungsjahr im Berufungsverfahren ab, so kann die Scheidung ausgesprochen werden. Jedoch hat der Ehegatte gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, der den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 stellte ein Ehemann einen Scheidungsantrag. Er führte dabei an, dass seine Ehefrau der Scheidung zustimme und er von seiner Ehefrau seit Mai 2007 getrennt lebe. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Trennung erst mit Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im Januar 2008 erfolgte. Da das für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche
Ausspruch der Scheidung aufgrund Ablaufs des Trennungsjahrs im Berufungsverfahren
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Da das erste
Kostentragungspflicht des Ehemanns für verfrühten Scheidungsantrag
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müsse der Ehemann aufgrund des verfrühten Scheidungsantrags gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 03.12.2008
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Jahrgang: 2009, Seite: 2019 FamRZ 2009, 2019
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Dokument-Nr. 24856
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