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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.09.2005
- 49 C 29/05 -
Auch regelmäßiger Hundebesuch ist verboten, wenn der Mietvertrag Hundehaltung untersagt
Hundehaltungsverbot darf nicht umgangen werden
Wenn im Mietvertrag die Hundehaltung untersagt ist, schließt das auch regelmäßige Hundebesuche ein. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter zwei- bis dreimal die Woche für ca. jeweils drei bis vier Stunden einen Hund in der Wohnung beherbergt.
Das sei nicht erlaubt, wenn der Mietvertrag eine Hundehaltungsverbot vorsehe, so das Gericht. Es käme nicht darauf an, ob der Mieter oder ein Dritter Halter des Hundes sei, denn würde man das Hundehaltungsverbot im Mietvertrag anders auslegen, so würde das Hundehaltungsverbot wirkungslos. Ein Mieter bräuchte nur eine dritte Person zu bitten, als Halter aufzutreten und könnte so das generelle Hundehaltungsverbot im Mietvertrag aushebeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2570
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