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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 06.10.2017
- 4 C 143/17 -
Wohnungsmieter muss im Hausflur abgestelltes Schuhregal und abgestellte Waschmaschine entfernen
Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nicht vom Mietvertrag umfasst und aus Brandschutzgründen unzulässig
Stellt ein Wohnungsmieter im Hausflur ein Schuhregal und eine Waschmaschine ab, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Entfernung zu. Denn das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist nicht vom Mietvertrag umfasst und aus Brandschutzgründen unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung vor ihrer Wohnungstür ein
Anspruch auf Entfernung des Schuhregals und der Waschmaschine
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Gesundheitsprobleme schließen Entfernungsanspruch nicht aus
Soweit die Mieter anführten, aus gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage zu sein, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2019, 130/rb)
- Vermieter darf Mieter bei wiederholter vertragswidriger Treppenhausnutzung durch Abstellen von Gegenständen ordentlich kündigen
(Landgericht Köln, Urteil vom 02.12.2016
[Aktenzeichen: 10 S 99/16]) - Aufstellen eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch
(Amtsgericht Herne, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 20 C 67/13]) - Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
[Aktenzeichen: 33 C 2354/21])
Jahrgang: 2019, Seite: 130 GE 2019, 130
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Dokument-Nr. 27101
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