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Amtsgericht München, Urteil vom 13.12.2018
- 418 C 18466/18 -
92-jährige Mieterin muss nach eigener Mängelrüge Erhaltungsmaßnahmen in ihrer Wohnung dulden
Feststellung erforderlicher Vorarbeiten sind zu dulden und dürfen nicht behindert werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine 92-jährigen Mieterin, die zuvor Mängel in ihrer Wohnung gerügt hatte, den Vermieter zu Vorbereitung entsprechender Beseitigungsarbeiten ihre Wohnung betreten lassen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mietvertrag vom 18. April 2005 mietete die Beklagte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann die streitgegenständliche Drei-Einhalb-Zimmer-Wohnung von 100 qm in München-Arabellapark an. Der Kläger erbte die Wohnung und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Die Beklagte hatte bereits im November 2007 auf die Undichte der Fenster, die daraus resultierende erhebliche Schimmelbildung und Gesundheitsgefährdung hingewiesen und deswegen mit anwaltlicher Unterstützung in Absprache mit dem
Vermieter informiert über anstehende Instandhaltungsarbeiten
Der Kläger hatte die Beklagte im Juni 2018 darüber informiert, dass nach längerem Entscheidungsprozess der zuständigen Eigentümerversammlung nun ein Austausch der Fenster anstehe und auf Verlangen die für die Dauer von schätzungsweise vier Tagen anstehenden Bauschritte vorgestellt: Asbesthaltige Fensterelemente müssten unter Anbringung einer Staubschutzwand demontiert, Heizkörper vorübergehend ausgebaut und Möbel und Küchenelemente bis zu einem Meter Abstand von einem dazu beauftragten Schreiner vorübergehend zurückgebaut werden. Die ihr für die Aufmaßarbeiten angebotenen Termine im September 2019 lehnte die Beklagte ab, da ihr zuvor die Übernahme von Hotelkosten bzw. Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten.
Uneinigkeit über Umgang mit älteren Mietern bei Mängelbeseitigung in Wohnungen
Nach Auffassung des Klägers ist die
AG: Mieterin muss Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht und verurteilte die
Inhaltlichen Anforderungen an Ankündigung dürfen nicht überspannt werden
Gemäß § 555 a Absatz 1 BGB habe der
Duldung darf nicht von Erhalt einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden
Die Beklagte dürfe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Monatelanger Auszug des Mieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 65 S 301/15]) - Mieter muss Baumaßnahmen zur erforderlichen Erhaltung der Mietsache dulden
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2012
[Aktenzeichen: 473 C 25342/12])
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Dokument-Nr. 27448
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