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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.07.2019
- C-502/18 -
Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp im Drittstaat Anspruch auf Entschädigung
Gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist als Gesamtheit zu betrachten
Buchen Reisende eine Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Elf Fluggäste nahmen bei dem tschechischen
Fluggesellschaft weist Ausgleichspflicht von sich
Die Fluggäste erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen Ceské aerolinie auf Leistung des in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichs. Ceské aerolinie stellt vor diesen Gerichten allerdings die Begründetheit der Klagen mit der Argumentation in Abrede, dass sie für die Verspätung des Fluges von Abu Dhabi nach Bangkok nicht in Haftung genommen werden könne, da dieser Flug von einem anderen
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH
Der mit dem Rechtsstreit in zweiter Instanz befasste Mestský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob Ceské aerolinie zur Zahlung des Ausgleichs nach der Verordnung über Fluggastrechte verpflichtet ist.
Gebuchter Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen stellt im Hinblick auf möglichen Ausgleichsanspruch Gesamtheit dar
Der Gerichtshof wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit darstellt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 31.05.2018 - C-537/17 -). Damit fällt ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats - hier Prag - startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union von einem
Verpflichtung zur Leistung des Ausgleichs lastet ausschließlich auf ausführendem Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges
Zu der Frage, ob Ceské aerolinie, das
Ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann sich nicht auf mangelhafte Durchführung eines späteren, von anderem Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen
Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass Ceské aerolinie unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache grundsätzlich für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist. In diesem Sinne unterstrich der Gerichtshof insbesondere, dass sich ein ausführendes
Ausführendes Luftfahrtunternehmen kann finanziellen Ersatz von anderem Luftfahrtunternehmen verlangen
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung über Fluggastrechte einem ausführenden
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl. 2004, L46, S.1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
- Bei Flugverspätungen hat Fluggast auch bei Zwischenlandungen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 31.05.2018
[Aktenzeichen: C-537/17]) - Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: X ZR 12/12 und X ZR 14/12])
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Dokument-Nr. 27629
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