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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2017
- 4 U 29/17 -
Linksabbieger muss bei Regen und Dunkelheit auf Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht mit unbeleuchtetem Fahrzeug rechnen
Geradeausfahrer muss seine Sichtbarkeit für Linksabbieger nachweisen können
Ein Linksabbieger muss bei Dunkelheit und Regen auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht damit rechnen, dass ein Geradeausfahrer ohne Beleuchtung fährt. Kommt es zu einer Kollision, ist dem Linksabbieger kein Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Behauptet der Geradeausfahrer sichtbar gewesen zu sein, muss er dies nachweisen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im November 2015 zwischen einem
Keine Wartepflicht des Linksabbiegers bei fehlender Sichtbarkeit des Gegenverkehrs
Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte zu dem Fall aus, dass eine
Hälftige Haftungsverteilung aufgrund Unaufklärbarkeit der Unfallverursachung
Das Oberlandesgericht entschied in dem Fall auf eine hälftige Haftungsverteilung, da der genaue Unfallhergang letztendlich nicht aufklärbar sei und damit nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge als Haftungsgrundlage verbleibe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.02.2017
[Aktenzeichen: 4 O 32/16]
- Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtsrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden Radfahrers
(Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 07.09.2015
[Aktenzeichen: 1 OLG 161 SsRs 53/15]) - Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.01.2019
[Aktenzeichen: 22 U 211/16]) - Linksabbieger darf bei Sichtbehinderung nur unter besonderer Vorsicht Gegenverkehr kreuzen
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023
[Aktenzeichen: 13 S 33/23])
Jahrgang: 2018, Seite: 86 NJW-RR 2018, 86
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Dokument-Nr. 27723
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