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Amtsgericht Gronau, Urteil vom 19.11.2018
- 2 C 121/18 -
Körperlicher Angriff auf Hausmeister sowie Bezeichnung als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer" rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Keine Abmahnung wegen irreparabler Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch schwerwiegende Pflichtverletzung
Greift ein Wohnungsmieter einen Hausmeister körperlich an und bezeichnet ihn als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer", rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist wegen der schwerwiegenden und das Vertrauensverhältnis irreparabel erschütternden Pflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Gronau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Gronau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Keine Notwendigkeit einer Abmahnung
Eine vorherige
Keine Gewährung einer Räumungsfrist
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Amtsgericht Gronau, ra-online (vt/rb)
- Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 208 C 151/14]) - Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Wohnungsmieterin nach massiven Angriff auf Nachbarin
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2021
[Aktenzeichen: 316 T 24/21]) - Recht zur fristlosen Kündigung bei Bezeichnung einer Mitarbeiterin der Vermieterin als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe"
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 04.01.2024
[Aktenzeichen: 5 C 88/23])
Jahrgang: 2019, Seite: 435 WuM 2019, 435
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Dokument-Nr. 27901
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