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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2020
- 49 C 363/19 -
Keine Umlagefähigkeit der Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom"
Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet
Die in einer Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" in der
Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" nicht umlagefähig
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kostenposition "Wartungskosten" sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/GE 2020, 1630/rb)
Jahrgang: 2020, Seite: 1630 GE 2020, 1630
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Dokument-Nr. 29753
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