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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 27.05.2021
- 31 C 295/19 -
Umlage der Reinigungskosten für Treppenhaus trotz Nutzung nur der Kellertreppe
Nach tatsächlicher Nutzung differenzierende Umlage nicht praktikabel
Die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses sind auch dann auf einen Wohnungsmieter anteilig umzulegen, wenn dieser nur die Kellertreppe nutzt. Eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage ist nicht praktikabel. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung in Brandenburg im Jahr 2019 gegen seine Mieter unter anderem auf Zahlung noch offener
Pflicht zur anteiligen Zahlung der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter haben sich anteilig an den Kosten für die Reinigung des Treppenhauses zu beteiligen. Die
Nach tatsächlicher Nutzung differenzierende Umlage nicht praktikabel
Eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage der
Kein Fall krasser Unbilligkeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege zudem kein Fall krasser Unbilligkeit vor, welcher einen Anspruch aus § 242 BGB auf eine Umstellung des Umlagemaßstabs begründe. Diese wäre nur dann gegeben, wenn den Mietern die Nutzung des Treppenhauses ausdrücklich vom Vermieter untersagt worden wäre. Dagegen sei die subjektive Entscheidung, von einer eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen oder nur einen geringen Gebrauch machen zu wollen, für eine Umlagefähigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30434
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