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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.08.2021
- 4 U 57/21 -
In wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins
Fehlende Beantragung lässt nicht Dringlichkeitsvermutung entfallen
In wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht des Antragstellers/Verfügungsklägers zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins. Die fehlende Beantragung lässt nicht die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welche Leuchten und entsprechendes Zubehör produzierte und über das Internet vertrieb, warf einer Mitbewerberin im Februar 2021 Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor. Nachdem die Firma erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen hatte, beantragte sie im März 2021 beim Landgericht Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf
Landgericht wies Eilantrag zurück
Das Landgericht wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach fehle es an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da die Verfügungsklägerin durch ihre zögerliche Verfahrensführung zu erkennen gegeben habe, dass ihr die Sache nicht eilig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Es fehle nicht der Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Der Klägerin sei keine zögerliche Prozessführung anzulasten. Nachdem das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte und einen Termin anberaumt hatte habe die Klägerin keine in ihrer Macht stehende Option mehr, das Verfahren weiter zu beschleunigen.
Keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung des Termins
Die Klägerin habe allenfalls die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 29.04.2021
[Aktenzeichen: 8 O 21/21]
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Dokument-Nr. 30866
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